Rechtsprechung
BGH, 12.12.2012 - 5 StR 578/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 3 lit. d, Abs. 1 EMRK
Recht zur Befragung der Belastungszeugin (erstmalige Vernehmung der Zeugin vor Ermittlung der Identität des Angeklagten; kein Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung; Konfrontationsrecht; Gesamtbetrachtung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Strafverfahren: Recht des Angeklagten auf Befragung von Belastungszeugen - Wolters Kluwer
Fehlende nochmalige Vernehmung einer Belastungszeugin nach ihrer polizeilichen Videovernehmung als eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin
- rewis.io
Strafverfahren: Recht des Angeklagten auf Befragung von Belastungszeugen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d)
Fehlende nochmalige Vernehmung einer Belastungszeugin nach ihrer polizeilichen Videovernehmung als eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Strafverfahren: Recht des Angeklagten auf Befragung von Belastungszeugen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.07.2012 - 619 KLs 2/12
- BGH, 12.12.2012 - 5 StR 578/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 203
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
Fragerecht gegenüber Belastungszeugen
Auszug aus BGH, 12.12.2012 - 5 StR 578/12
Dass die Verteidigung eine solche beantragt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 97 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), trägt sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. - BGH, 22.06.2005 - 2 StR 4/05
Konfrontationsrecht (Begriff des Zeugen; Gesamtwürdigung der Fairness des …
Auszug aus BGH, 12.12.2012 - 5 StR 578/12
Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die Belastungszeugin nach ihrer polizeilichen Videovernehmung nicht nochmals richterlich vernommen worden ist, woran auch der Angeklagte oder seine Verteidigerin hätte teilnehmen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 5).